Seelotsenanwärter




WASSER- UND SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES

Wir machen Schifffahrt möglich.


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
Für die Lotsenbrüderschaft NOK I werden zum 1. Februar 2014
Seelotsenanwärterinnen /Seelotsenanwärter
zugelassen.

Neben deutschen Staatsangehörigen sind auch Staatsangehörige anderer .... [weiter ]



Merkblatt für die Zulassung als Seelotsenanwärter/Seelotsenanwärterin

(Stand: August 2008)

1. Die Zulassung als Seelotsenanwärter/in richtet sich nach dem Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (Bundesgesetzblatt I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507).

1.1 Nach dem Seelotsgesetz ist Seelotse, wer nach behördlicher Zulassung (Be­stallung) berufsmäßig auf Seeschifffahrtstrassen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Seine Tä­tigkeit übt der Seelotse als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. Der Seelotse ist Mitglied einer Lotsenbrüderschaft. Seine Entlohnung richtet sich nach der jeweiligen Verteilungsordnung der Lotsenbrüderschaft.

1.2 Bevor eine Bestallung zum Seelotsen durchgeführt wird, hat sich der An­tragsteller/die Antragstellerin als Seelotsenanwärter/in der für das Seelotsre­vier vorgeschriebenen Ausbildung und nach deren Abschluß einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen. Die Ausbildung obliegt der Brü­derschaft des Seelotsreviers, für das der/die Anwärter/in ausgewählt wurde. Die Ausbildung soll Anwärtern/Anwärterinnen die für den Lotsdienst erforderli­chen theoretischen und praktischen Kenntnisse vermitteln.

1.3 Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate. Die Kosten der Ausbildung tragen grundsätzlich die Seelotsenanwärter/innen. Die Lotsenbrüderschaften können den Seelotsenanwärtern/innen eine Ausbildungsbeihilfe gewähren.


2.      Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter/in sind schriftlich an die für das Seelotsrevier zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Dabei ist/sind das/die See­lotsrevier(e), für das/die die Bewerbung gelten soll, anzugeben.

Zuständig sind

2.1 für die Seelotsreviere Ems, Weser I und Weser II/Jade, die

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
Außenstelle für das Seelotswesen
Am Radarturm 32
7568 Bremerhaven,

2.2 für das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund, die

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
Außenstelle für das Seelotswesen
An der See 14
18119 Rostock,

2.3 für die Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/ Flensburger Förde und Elbe, die

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
Hindenburgufer 247
24106 Kiel.

3. Wird ein Bedarf an Seelotsenanwärtern/innen festgestellt, wird/werden die zu be­setzende(n) Stelle(n) ausgeschrieben. Die jeweilige Ausschreibung und die Be­werbungsfrist werden in den „Nachrichten für Seefahrer“ (NfS) bekannt gegeben. Im Zulassungsverfahren können nur vollständige Bewerbungen (vgl. Nr. 5), die innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen, berücksichtigt werden. Einbezogen wer­den auch die Bewerbungen, die seit Bewerbungsschluss des letzten Zulassungs­verfahrens - unabhängig von der Ausschreibung - eingegangen sind.

4. Als Seelotsenanwärter/in darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund seiner/ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem Seelotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird. Der Bewerber/die Bewerberin muss zum Zeitpunkt der Zulassung

4.1 ein gültiges Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in den nautischen Be­fugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaa­tes der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,

4.2 ausweislich des Seefahrtbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Doku­ments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine Seefahrt­zeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,

4.3 ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft über seine körperliche und geistige Eignung vorlegen und

4.4 die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen.

5. Anträgen nach Nr. 2 sind in einfacher Ausfertigung beizufügen

5.1 der biographische Fragebogen mit Lichtbild,

5.2 je eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Ablichtung des Befähigungs­zeugnisses zu Nr. 4.1, des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule bzw. Fachschule sowie der Diplomurkunde,

5.3 eine schriftliche Versicherung, dass keine oder ggf. welche Vorstrafen vorlie­gen (kein polizeiliches Führungszeugnis!),

5.4 eine schriftliche Erklärung darüber, an welche Behörde noch ein Antrag auf Zulassung als Seelotsenanwärter/in gerichtet worden ist,

5.5 einen Nachweis (Seefahrtbuch oder vergleichbare Unterlagen) über die bis­her abgeleistete Seefahrtzeit, über innegehabte Bordstellungen als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses zu Nr. 4.1,

5.6 einen Nachweis über Altersvorsorge (Versicherungsverlauf der Knappschaft- Bahn-See oder entsprechende Nachweise),

5.7 Dienstzeugnisse der Reedereien, bei denen der Antragsteller tätig war sowie Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen,

5.8 eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Ablichtung des Sprechfunkzeug­nisses und

5.9 von Bewerbern/Bewerberinnen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä­ischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi­schen Wirtschaftsraum eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Ver­kehr, Bau und Stadtentwicklung über die Gleichwertigkeit des Patentes mit dem deutschen Befähigungszeugnis nach Nr. 4.1.

6. Nach Aufforderung der Aufsichtsbehörden hat sich der Bewerber/die Bewerberin einer Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung für den Beruf des Seelot­sen zu unterziehen. Die Untersuchungen werden durch die Seeärztlichen Dienst­stellen der See-Berufsgenossenschaft in Bremen, Bremerhaven, Hamburg, Kiel und Rostock durchgeführt.

6.1 Die Beurteilung der Eignung richtet sich nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen (Seelotsenuntersu­chungsverordnung – SeeLotUntV 1998) und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der Anlage 1 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit in der jeweils geltenden Fassung.

6.2 Im Rahmen der Untersuchung ist zur Feststellung der erforderlichen geisti­gen Eignung eine gesonderte psychologische Begutachtung nach Maßgabe der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.

6.3 Die Kosten der Untersuchung trägt grundsätzlich der/die Untersuchte.

6.4 Der Seeärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft teilt dem Bewerber/ der Bewerberin das Ergebnis der Untersuchung mit. Bewerber/innen, die nicht die Voraussetzungen der Nr. 4.3 erfüllen, erhalten von der Aufsichtsbe­hörde einen Ablehnungsbescheid.

7.   Liegt ein positives Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vor, wird der Bewerber/ die Bewerberin in die Bewerberliste aufgenommen. Mit der Aufnahme in die Be­werberliste ist kein Anspruch auf die Zulassung als Seelotsenanwärter/in verbun­den. Über die Aufnahme in die Bewerberliste wird der Bewerber/die Bewerberin schriftlich durch die Aufsichtsbehörde informiert. Nach Aufnahme in die Bewerber­liste hat sich der Bewerber/die Bewerberin bei der Aufsichtsbehörde und der je­weiligen Lotsenbrüderschaft vorzustellen.

8.   Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Seelotsenanwärter/zur Seelotse­nanwärterin wird in einem Auswahl-/ bzw. Zulassungsverfahren festgestellt, ob die Bewerber/innen aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Ei­genschaften für die Übernahme als Seelotsenanwärter/innen geeignet sind. Die Auswahl und Zulassung der Seelotsenanwärter/innen erfolgt gemäß § 8 SeelG im Benehmen mit der jeweiligen Lotsenbrüderschaft.

8.1     Antragsteller/innen, die von der Aufsichtsbehörde als Seelotsenanwärter/innen
zugelassen werden, erhalten einen Zulassungsbescheid.

8.2     Antragsteller/innen, die im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens nicht zugelassen werden konnten, erhalten einen Ablehnungsbescheid.



 


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